Kündigung : Meldepflicht bei der Arbeitsagentur


Artikel vom 30.11.2009 | Kommentar schreiben
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Kündigung : Meldepflicht bei der Arbeitsagentur


Jede Person, die eine Kündigung erhalten hat, ist verpflichtet, sich innerhalb einer festgelegten Frist persönlich bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Arbeitsagentur als arbeitssuchend zu melden. Nur auf diese Art und Weise kann die Arbeitsagentur den Betroffenen bei der Arbeitssuche unterstützen.

Nach dem Gesetz soll man sich unverzüglich nach dem Erhalt des Kündigungsschreibens bei dem Arbeitsamt melden, sogar wenn die Kündigungsfrist einige Monate beträgt. Das Ziel der Agentur ist nämlich, so schnell wie möglich den Betroffenen auf eine neue Stelle zu vermitteln, auch dann, wenn er noch beim alten Arbeitgeber beschäftigt ist.

Die Beachtung der Meldepflicht gilt auch als Voraussetzung, um Arbeitslosengeld beziehen zu können. Wer die angegebenen Meldefristen nicht einhält, muss mit einer Sperrzeit von einer Woche rechnen, in der kein Arbeitslosengeld bezahlt wird, was gleichzeitig die Anspruchsdauer für den Bezug der Leistung verkürzt.





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