Verfügt das Haus über einen Kabelanschluss, ist das Anbringen einer Satellitenschüssel in der Regel verboten. Anders sieht es aus, wenn ausländische Mieter über eine Satellitenschüssel Fernsehprogramme aus der Heimat empfangen möchten. Mit einem derartigen Fall beschäftige sich zuletzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
In dem vorliegenden Fall wollte eine Vermieterin Ihren Mietern, türkische Kurden, verbieten, eine Satellitenschüssel zu montieren, da diese auch über den Kabelanschluss Zugang zu türkischen Programmen hätten. Doch türkisch ist nicht gleich kurdisch und so sprach der BGH den Mietern das Recht auf eine Satellitenschüssel zu, um Programme aus der Heimat empfangen zu können (Az.: VIII ZR 67/08).
Trotzdem ist das Recht auf eine Satellitenschüssel für die Mieter mit Auflagen verbunden. So müssten diese dafür Sorge tragen, dass sie diesbezüglich ausreichend versichert sind und möglicherweise anfallende Rückbaukosten übernehmen. Pflicht ist auch, dass die jeweiligen Sender, die empfangen werden sollen, eine gültige EU-Lizenz besitzen.