Auch nach dem Erhalt der Kündigung ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, seiner Arbeit nachzugehen, wenn er das vereinbarte Gehalt während der Kündigungsfrist bekommen will. Alle seinen Rechte und Pflichten bleiben bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unverändert.
Wer die Arbeit während der Kündigungsfrist nicht ordnungsgemäß leistet, muss sogar mit einer fristlosen Kündigung wegen Arbeitsverweigerung rechnen. Schon ständige Unpünktlichkeit kann in manchen Fällen den Grund dafür geben. Die Situation sieht etwas anders aus, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ablauf der Kündigungsfrist gegen seine betriebsbedingte Kündigung gerichtlich vorgeht. Auch in dieser Zeit besteht der Chef oft weiterhin auf seinen Willen und weigert sich, den entlassenen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen und zu bezahlen. Wie der Streit weitergeführt wird, hängt in diesem Fall vom Gerichtsurteil ab.
Hält das Gericht die Kündigung für rechtsgültig, ist das Arbeitsverhältnis beendet und so kann der Betroffene keine Ansprüche mehr gegen seinen früheren Chef erheben. Wenn aber das Urteil zugunsten des Betroffenen fällt, bleibt das Arbeitsverhältnis während der Verhandlungsdauer bestehen, was auch bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch für diese Zeit rückwirkend die Gehaltszahlung verlangen darf. Die Voraussetzung ist aber, dass er nach dem Ablauf der Kündigungsfrist dem Arbeitgeber seine Bereitschaft, die Arbeit wieder zu leisten, erklärt hat. Falls der entlassene Arbeitnehmer in dieser Zeit Arbeitslosengeld bezogen hat, wird auch dieses Geld auf den rückständigen Lohn angerechnet.