Bei Fragen des Urheberrechts am Arbeitsplatz herrscht häufig Unwissenheit. Doch wie verhält es sich damit genau und was ist das Urheberrecht eigentlich?
Urheberrechtlicher Schutz besteht bei Filmen, Fotos sowie Schriften. Doch wissenschaftliche Tabellen, Pläne und Skizzen zählen ebenfalls dazu. Drei Arten des Urheberrechtes regeln den Schutz: Urheberpersönlichkeitsrechte garantieren die Benennung des Schaffenden bei der Veröffentlichung und Verbreitung. Vervielfältigungen werden durch Verwertungsrechte geregelt, während Nutzungsrechte bestimmen, wer die Rechte verwenden darf.
Am Arbeitsplatz herrschen besondere Verhältnisse, da der Mitarbeiter als Schöpfer für seine Arbeit Geld vom Arbeitgeber erhält. Etwas, das während der vereinbarten Arbeitszeit entsteht und die Arbeitsmittel des Arbeitgebers nutzt, unterliegt dem Nutzungsrecht des Arbeitgebers. Das gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Etwas, das zwar einen Bezug zur Arbeit hat, jedoch in der Freizeit des Arbeitnehmers entsteht, kann dem Arbeitgeber gegen Vergütung angeboten werden.
Das Gehalt deckt die Vergütung für während der Arbeit entstandene Werke meist ab. Verursacht das Werk eines Mitarbeiters besonders hohe Gewinne, kann der Arbeitgeber zur Sondervergütung verpflichtet sein. Steht der Nutzen nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Vergütung, kann es zu einer Anpassung des Gehalts kommen.
Zudem ist es möglich, schriftlich auf sein Urheberrecht sowie sein Recht auf Zustimmung zu Änderungen zu verzichten.