Gesundheitsuntersuchung von Arbeitnehmern


Artikel vom 22.03.2011 | Kommentar schreiben
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Gesundheitsuntersuchung von Arbeitnehmern



Aus Anlass einer Bewerbung oder im laufenden Arbeitsverhältnis darf der Arbeitgeber nur bei bestimmten Berufsgruppen eine Gesundheitsuntersuchung fordern. Dazu gehören beispielsweise besonders gefährdete Berufe wie sie im Lebensmittelgewerbe vorkommen oder Berufsgruppen, die eine große Verantwortung tragen.

Bei Bewerbern in einer Einstellungsuntersuchung festzustellen, ob sie den Anforderungen der Arbeitsstelle psychisch und physisch gerecht werden, ist nur auf freiwilliger Basis möglich.

Im Fall eines berechtigten betrieblichen Interesses des Arbeitgebers an einer Gesundheitsuntersuchung, muss zwischen der Unversehrtheit des Patienten und seiner Intimsphäre und den Interessen des Arbeitgebers abgewogen werden. Der Arbeitnehmer ist nicht zu regelmäßigen Blutuntersuchungen oder psychiatrischer Behandlung auf Wunsch des Chefs verpflichtet. Jedoch kann der Chef einen Anspruch erhalten, wenn der Arbeitnehmer in Zukunft oder bereits jetzt seine Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter ausführen kann oder darf.





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