Wer seinen Arbeitsplatz verloren hat und während der vergangenen zwei Jahre mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, dem steht Arbeitslosengeld zu; so die Bundesagentur für die Arbeit. Arbeitslosengeld wird ab dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit bezahlt, deswegen ist es wichtig, sich nach dem Arbeitsverlust so schnell wie möglich bei dem Arbeitsamt zu melden.
Um das Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss man sich zuerst persönlich an die am Wohnsitz ansässige Arbeitsagentur wenden. Die Arbeitslosenmeldung kann schon nach Erhalt der Kündigung erfolgen, dabei sind festgesetzte Fristen zu beachten. Beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, dann soll man sich bis zum Ablauf dieses Termins melden. Im Fall der kürzeren Kündigunsfristen muss man dies innerhalb von drei Tagen tun, diese Meldefrist bezieht sich auch auf die befristeten Verträge, die ohne Kündigung enden. Wenn die angegebenen Fristen nicht eingehalten werden, kann eine Sperrzeit von einer Woche eintreten. Während dieser Zeit erhält ein Arbeitsloser kein Arbeitslosengeld und ist auch dazu verpflichtet, seine Beiträge zur Krankenversicherung selbst zu zahlen; gleichzeitig wird die Anspruchsdauer um die Dauer der Sperrzeit verkürzt.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes und die Auszahlungsdauer hängen vor allem davon ab, wie lange der Betroffene in den letzten drei Jahren Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat und wie hoch das zuletzt erzielte Einkommen war. Wenn man innerhalb der vergangenen drei Jahre zwölf Monate erwerbstätig war, können sechs Monate Arbeitslosengeld bezogen werden. Die Anspruchsdauer kann je nach Anstellungsdauer auf maximal zwölf Monate ansteigen. Eine Sonderregelung gilt hier für die Beschäftigungslosen, die älter als 55 Jahre sind und in den letzten drei Jahren durchgehend in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Ihre Anspruchsdauer kann bis maximal 18 Monaten betragen.
Die Höhe des Arbeitslosengelds wird nach der Höhe des versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts berechnet, das in der letzten Beschäftigung erzielt wurde. Dabei bekommen Arbeitslose mit Kindern 67 Prozent ihres Nettodurchschnittsgehalts von den letzten sechs Monaten, Arbeitslose ohne Kinder 60 Prozent. Beiträge zu Kranken- Pflege- und Rentenversicherung werden von der Arbeitsagentur bezahlt.