Nach dem Arbeitsverlust tauchen viele Fragen auf, die den Schlaf rauben können. Für denjenigen, der jahrelang Beiträge zu seiner betrieblichen Altersvorsorge bezahlt hat, wird sicherlich die zentrale Frage lauten, was mit seinem gesammelten Guthaben nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschieht, wenn er nicht mehr imstande ist, die weiteren Einzahlungen vorzunehmen.
Kann seine Anwartschaft auf Betriebsrente nicht verfallen, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf einen Teil der Versorgung auch dann, wenn er vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Unternehmen ausscheidet. Darüber aber, ob eine Anwartschaft verfallen kann oder nicht, entscheiden entsprechende Regelungen. Die Unverfallbarkeit der Anwartschaft besteht dann, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: der Arbeitnehmer hat das 30. Lebensjahr vollendet, die vom Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage hat mindestens fünf Jahre bestanden oder der Arbeitnehmer hat die Beiträge durch Entgeltumwandlung selbst finanziert. In solchem Fall bleiben die Leistungsansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge erhalten, die zu Beginn des Ruhestandes als Rente ausgezahlt werden. Werden aber diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verfallen die Anwartschaften mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Wenn der Mitarbeiter einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, kann er sein Guthaben in die im Unternehmen bestehende Altersversorgung übertragen. Falls er seine Beiträge selbst bezahlt hat, kann der Betroffene auch während der Beschäftigungslosigkeit dies fortzuführen, wenn er die finanziellen Mittel hat. Solche Fortführung lohnt sich zum Beispiel dann, wenn eine Invaliditätsabsicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen wurde.